Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für Partnervermittler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1987Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.
(2)Absatz 2,Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Abs. 1 eingehalten wurde, durch mindestens ein Jahr ab der Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Absatz eins, eingehalten wurde, durch mindestens ein Jahr ab der Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR12075292
alte Dokumentnummer
N51987194610