Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für Partnervermittler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1987Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Gewerbetreibende hat Informationen über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche nachweislich schriftlich weiterzugeben. Diese Informationen haben zu beinhalten:
eine genaue Beschreibung der Person einschließlich zumindest folgender Angaben: Geschlecht, Alter, Größe, Religion, Stand, Kinder, Beruf, Wohnort, Hobbys,
den Hinweis, daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß diese Person bereit ist, mit dem vermittelten Partner eine Partnerschaft einzugehen, und
den Hinweis, daß diese Informationen von einem zur Ausübung der Partnervermittlung berechtigten Gewerbetreibenden bekanntgegeben werden, und daß er nicht berechtigt ist, eine Erfolgsprovision für die Vermittlung eines Ehevertrages zu fordern oder entgegenzunehmen.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um eine Partnervermittlung, die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft zum Gegenstand hat, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit weiterzugeben, als sie für die gewünschte Partnerschaft von Bedeutung sind.Handelt es sich um eine Partnervermittlung, die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft zum Gegenstand hat, so sind die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur insoweit weiterzugeben, als sie für die gewünschte Partnerschaft von Bedeutung sind.
(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen.Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Es können nur jene Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (§ 6 Abs. 3) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.Es können nur jene Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (Paragraph 6, Absatz 3,) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR12075296
alte Dokumentnummer
N51987194650