Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Arbeits-, Leistungs- und Festigkeitsberechnung,
Schnitt- und Umfangsgeschwindigkeitsberechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung, Schnittgeschwindigkeitsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075302
Alte Dokumentnummer
N51987195060