Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198830.06.1998 BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 534/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075305

Alte Dokumentnummer

N51987195090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/534/P8/NOR12075305