Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 535/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198830.06.2003 BGBl. Nr. 535/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 535/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006904

Dokumentnummer

NOR12075317

Alte Dokumentnummer

N51987195160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/535/P3/NOR12075317