Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/1999Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung
einer Fertigungszeichnung eines Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung
oder
einer unbemaßten Ergänzungszeichnung nach gegebenen Ansichten zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR12075323
Alte Dokumentnummer
N51987195200