Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 357/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199230.06.2003 § → § BGBl. Nr. 357/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/1999
§ 901.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 535/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 357/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3 und 8 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenmechaniker, Mechaniker, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 und 8 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1992

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006904

Dokumentnummer

NOR12078560

Alte Dokumentnummer

N5199221156J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/535/P9/NOR12078560