Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe die Anfertigung mehrerer Teile zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Körnen,
einfache Maschinenarbeit,
Zusammenbauen und Justieren.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
NOR12075329
Alte Dokumentnummer
N51987195270