Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Rechnungen aus dem Gebiet der Mechanik,
Schnittgeschwindigkeitsberechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075332
Alte Dokumentnummer
N51987195300