Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstücks zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
NOR12075334
Alte Dokumentnummer
N51987195320