Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 537/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198830.06.2004 BGBl. Nr. 537/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 537/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006906

Dokumentnummer

NOR12075341

Alte Dokumentnummer

N51987195400

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/537/P3/NOR12075341