Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
Schnittgeschwindigkeitsberechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung, Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075343
Alte Dokumentnummer
N51987195420