Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 537/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198830.06.2004 BGBl. Nr. 537/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 537/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006906

Dokumentnummer

NOR12075346

Alte Dokumentnummer

N51987195450

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/537/P8/NOR12075346