Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 666/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198930.06.2002 BGBl. Nr. 666/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 666/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Messen, Anreißen,
      2. Ziffer 2
        Feilen, Bohren, Sägen,
      3. Ziffer 3
        Richten und Biegen,
      4. Ziffer 4
        Gewindeschneiden von Hand;
    2. Litera b
      eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
      2. Ziffer 2
        Zusammenbauen eines einschlägigen elektrischen Geräts nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
      3. Ziffer 3
        Anschließen von einschlägigen elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen samt abschließender Funktionskontrolle.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Litera b
      bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
      richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

10006915

Dokumentnummer

NOR12075466

Alte Dokumentnummer

N5198810603F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/666/P2/NOR12075466