Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 103/2001Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Gewindeschneiden von Hand;
eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
Verlegen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
Herstellen von Schaltungen,
Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen,
Anschließen und Funktionsprüfung von Stromverbrauchs-, Meß-, Schalt- oder Steuergeräten.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
richtiges Verlegen und richtige Montage nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
NOR12075477
Alte Dokumentnummer
N5198810615F