Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 667/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198930.06.2002 BGBl. Nr. 667/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 103/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 667/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 103/2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Messen, Anreißen,
      2. Ziffer 2
        Feilen, Bohren, Sägen,
      3. Ziffer 3
        Richten und Biegen,
      4. Ziffer 4
        Gewindeschneiden von Hand;
    2. Litera b
      eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
      2. Ziffer 2
        Verlegen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
      3. Ziffer 3
        Herstellen von Schaltungen,
      4. Ziffer 4
        Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen,
      5. Ziffer 5
        Anschließen und Funktionsprüfung von Stromverbrauchs-, Meß-, Schalt- oder Steuergeräten.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Litera b
      bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
      richtiges Verlegen und richtige Montage nach vorgegebenen Unterlagen,
      richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

10006916

Dokumentnummer

NOR12075477

Alte Dokumentnummer

N5198810615F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/667/P2/NOR12075477