Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 103/2001Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Anfertigung eines Installationsplanes unter Verwendung von Bauplänen,
Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075482
Alte Dokumentnummer
N5198810620F