Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 668/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12075493
Alte Dokumentnummer
N5198810632F