Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 349/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199230.06.2003 § → § BGBl. Nr. 349/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999
§ 901.01.198930.06.1992 BGBl. Nr. 668/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 349/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur oder Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Starkstrommonteur, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1992

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006917

Dokumentnummer

NOR12078549

Alte Dokumentnummer

N5199221145J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/668/P9/NOR12078549