Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 669/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198930.06.2002 BGBl. Nr. 669/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 669/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe einschlägige mechanische Teile anzufertigen und sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Messen, Anreißen,
      2. Ziffer 2
        Feilen, Biegen, Bohren,
      3. Ziffer 3
        Gewindeschneiden von Hand,
      4. Ziffer 4
        einfaches Drehen,
      5. Ziffer 5
        Zusammenbauen;
    2. Litera b
      eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Zusammenbauen elektrischer Geräte und Einrichtungen,
      2. Ziffer 2
        Verdrahten elektrischer Geräte und Einrichtungen,
      3. Ziffer 3
        Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Widerstand, Leistung).
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Litera b
      bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
      richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10006918

Dokumentnummer

NOR12075499

Alte Dokumentnummer

N5198810648F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/669/P2/NOR12075499