Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 669/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198930.06.2002 BGBl. Nr. 669/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 669/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10006918

Dokumentnummer

NOR12075501

Alte Dokumentnummer

N5198810650F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/669/P4/NOR12075501