Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 669/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/1999Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
Grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
Grundlegende Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
NOR12075502
Alte Dokumentnummer
N5198810651F