Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1094/1994Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1094 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe ein für Meß- und Regelgeräte verwendbarer mechanischer Teil anzufertigen ist und sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Gewindeschneiden von Hand,
eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Verdrahten nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
Herstellen elektrisch leitender Verbindungen verschiedener Art (wie Klemmen, Löten, Stecken, Wickeln),
Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Widerstand, Leistung);
eine pneumatische Prüfarbeit, wobei nach Angabe eine Verrohrung herzustellen ist.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in neun Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeit gemäß Abs. 1 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in neun Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeit gemäß Absatz eins, eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der pneumatischen Prüfarbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Montage,
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12075510
Alte Dokumentnummer
N5198810669F