Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 670/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198930.06.1995 BGBl. Nr. 670/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1094/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1094 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 670/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 1094/1994

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe ein für Meß- und Regelgeräte verwendbarer mechanischer Teil anzufertigen ist und sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Messen, Anreißen,
      2. Ziffer 2
        Feilen, Biegen, Bohren,
      3. Ziffer 3
        Gewindeschneiden von Hand,
      4. Ziffer 4
        einfaches Drehen,
      5. Ziffer 5
        Zusammenbauen;
    2. Litera b
      eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Verdrahten nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
      2. Ziffer 2
        Herstellen elektrisch leitender Verbindungen verschiedener Art (wie Klemmen, Löten, Stecken, Wickeln),
      3. Ziffer 3
        Anschließen,
      4. Ziffer 4
        Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Widerstand, Leistung);
      5. Litera c
        eine pneumatische Prüfarbeit, wobei nach Angabe eine Verrohrung herzustellen ist.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in neun Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeit gemäß Absatz eins, eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Litera b
      bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
      richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    3. Litera c
      bei der pneumatischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      fachgerechte Montage,
      richtige Funktionsfähigkeit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10006919

Dokumentnummer

NOR12075510

Alte Dokumentnummer

N5198810669F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/670/P2/NOR12075510