Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1094/1994Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1094 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
Grundlegende Rechnungen aus der Gleich- und Wechselstromtechnik,
elektrotechnische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
mechanische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075516
Alte Dokumentnummer
N5198810672F