Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1094/1994Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1094 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Entwurf eines einfachen Verdrahtungs- und Verrohrungsplans (pneumatisch) unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075520
Alte Dokumentnummer
N5198810674F