Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 323 b Abs. 1 Z 1 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323 a GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen. Die gemäß Paragraph 323, b Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 323, a GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 2 bis 9) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12075511
Alte Dokumentnummer
N5198810670E