Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) tätig waren, sind auch dann zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllen.Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO 1973) tätig waren, sind auch dann zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, nicht erfüllen.
(2)Absatz 2,Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach.
(3)Absatz 3,Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist entgegen § 17 Abs. 1 GewO 1973 auch von Personen, die bei der Anmeldung des nunmehr konzessionierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften, bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973), Pächter (§ 40 GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatten, für die persönliche Ausübung dieses Gewerbes oder die Ausübung dieses Gewerbes als Pächter oder für die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in diesem Gewerbe durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen, es sei denn, daß auf diese Personen Abs. 2 zutrifft.Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist entgegen Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973 auch von Personen, die bei der Anmeldung des nunmehr konzessionierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften, bei der Bestellung als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973), Pächter (Paragraph 40, GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO 1973) keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatten, für die persönliche Ausübung dieses Gewerbes oder die Ausübung dieses Gewerbes als Pächter oder für die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in diesem Gewerbe durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen, es sei denn, daß auf diese Personen Absatz 2, zutrifft.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12075529
Alte Dokumentnummer
N5198810679E