Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.198831.12.1996 BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 324/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO 1973) tätig waren, sind auch dann zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, nicht erfüllen.
  2. Absatz 2,Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach.
  3. Absatz 3,Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist entgegen Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973 auch von Personen, die bei der Anmeldung des nunmehr konzessionierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften, bei der Bestellung als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973), Pächter (Paragraph 40, GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO 1973) keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatten, für die persönliche Ausübung dieses Gewerbes oder die Ausübung dieses Gewerbes als Pächter oder für die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in diesem Gewerbe durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen, es sei denn, daß auf diese Personen Absatz 2, zutrifft.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075529

Alte Dokumentnummer

N5198810679E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/324/P10/NOR12075529