Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.198831.12.1996 BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 324/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungskommission

Paragraph 3,

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes notwendig sind, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Arbeitsmarktverwaltungsrechtes insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075515

Alte Dokumentnummer

N5198810672E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/324/P3/NOR12075515