Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungstermin
§ 4.Paragraph 4,
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12075517
Alte Dokumentnummer
N5198810673E