Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.198831.12.1996 BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 324/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität und
      2. Litera b
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik oder einer Sonderform der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik mit Ausnahme der Sonderform gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera d, des Schulorganisationsgesetzes und
      2. Litera b
        eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Ziffer 2, fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera d, des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
      2. Litera b
        eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes und
      2. Litera b
        eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse nachweist.
  2. Absatz 2,Als fachliche Tätigkeit gilt eine hauptberufliche Tätigkeit
    • Strichaufzählung
      als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder
    • Strichaufzählung
      als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder
    • Strichaufzählung
      als selbständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

Schlagworte

Werkstättenleiter

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075519

Alte Dokumentnummer

N5198810674E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/324/P5/NOR12075519