Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität undden erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik oder einer Sonderform der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes undden erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik oder einer Sonderform der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik mit Ausnahme der Sonderform gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera d, des Schulorganisationsgesetzes und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule undden erfolgreichen Besuch einer nicht unter Ziffer 2, fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera d, des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch der Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes undden erfolgreichen Besuch der Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes und
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Als fachliche Tätigkeit gilt eine hauptberufliche Tätigkeit
als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder
als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder
als selbständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.
Schlagworte
Werkstättenleiter
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12075519
Alte Dokumentnummer
N5198810674E