Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6.Paragraph 6,
Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (Paragraph 4,) beim Landeshauptmann einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belegeim Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (Paragraph 23, a Absatz 2, GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12075521
Alte Dokumentnummer
N5198810675E