Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.198831.12.1996 BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 324/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Absatz eins, zu ermäßigen.
  3. Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075525

Alte Dokumentnummer

N5198810677E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/324/P8/NOR12075525