Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 710/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 1. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 erster Satz beträgt zwei Jahre für Personen, die den erfolgreichen Abschluß eines der folgenden Studien: Paragraph eins, Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 2, erster Satz beträgt zwei Jahre für Personen, die den erfolgreichen Abschluß eines der folgenden Studien:
an der Wirtschaftsuniversität entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930;an der Wirtschaftsuniversität entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,; der Studienrichtung oder des Studienversuches
Bauingenieurwesen - Studienzweig Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft
Maschinenbau - Studienzweig Betriebswissenschaften
Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen
Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau
Angewandte Betriebswirtschaft entsprechend der Studienordnung BGBl. Nr. 252/1984Angewandte Betriebswirtschaft entsprechend der Studienordnung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984,
an einer inländischen Universität nachweisen.
Schlagworte
Studienordnung
Dokumentnummer
NOR12075900
Alte Dokumentnummer
N5198816993J