Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 710/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 2. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 erster Satz beträgt drei Jahre für Personen, die: Paragraph 2, Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 2, erster Satz beträgt drei Jahre für Personen, die:
den erfolgreichen Besuch
der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
der Höheren Technischen Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt,
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das
Kraftfahrzeugelektrikerhandwerk
Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder
Landmaschinenmechanikerhandwerk,
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsnachweisprüfung für die gebundenen Gewerbe der Spediteure („Spediteurprüfung'') oder der Transportagenten („Transportagentenprüfung''),
die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für eine unbeschränkte Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 zur Ausübung des Reisebürogewerbes,die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für eine unbeschränkte Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 zur Ausübung des Reisebürogewerbes,
die erfolgreiche Ablegung der zum Nachweis der Befähigung für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder das Taxi-Gewerbe vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, BGBl. Nr. 134/1982,die erfolgreiche Ablegung der zum Nachweis der Befähigung für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder das Taxi-Gewerbe vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, die erfolgreiche Ablegung einer zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, BGBl. Nr. 168/1984,die erfolgreiche Ablegung einer zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984,,
nachweisen.
Dokumentnummer
NOR12075901
Alte Dokumentnummer
N5198816994J