Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 710/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 3. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 erster Satz beträgt vier Jahre für Personen, die die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Spediteur oder in einem kaufmännischen Lehrberuf (Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann) oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, nachweisen. Paragraph 3, Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 2, erster Satz beträgt vier Jahre für Personen, die die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Spediteur oder in einem kaufmännischen Lehrberuf (Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann) oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ersetzt wird, nachweisen.