Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollamt Pfunds - Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 111/1992Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet Samnaun bestimmten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form bis zu den jeweils bei den einzelnen Kontingentnummern der Anlage 1 angeführten Jahreskontingentbeträgen zu erteilen. Paragraph eins, Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet Samnaun bestimmten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form bis zu den jeweils bei den einzelnen Kontingentnummern der Anlage 1 angeführten Jahreskontingentbeträgen zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12075896
Alte Dokumentnummer
N5198816923J