Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1988, 1989 und 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1988Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 10
Das Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt, und hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
Geschehen in Wien am 22. März 1988 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12075859
Alte Dokumentnummer
N5198811506L