Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1988, 1989 und 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1988Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 3
Die österreichische Bundesregierung wird die kapverdische Seite bis 31. März eines jeden Jahres hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen; weiters wird die österreichische Bundesregierung rechtzeitig über alle Schritte zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe informieren.
Dokumentnummer
NOR12075852
Alte Dokumentnummer
N5198811499L