Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1988, 1989 und 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1988Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 6
Die nicht gemäß Art. 5 zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden zum jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Developpement National eingezahlt. Die Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit bestimmt. Diese Vorhaben werden in einer Liste beschrieben, über die beide Seiten im vornherein Einvernehmen erzielen. Die nicht gemäß Artikel 5, zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden zum jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Developpement National eingezahlt. Die Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit bestimmt. Diese Vorhaben werden in einer Liste beschrieben, über die beide Seiten im vornherein Einvernehmen erzielen.
Diese Vorhaben müssen den Zielen des Nationalen Entwicklungsplans entsprechen und sollen zur Bodenverbesserung, landwirtschaftlichen Ertragssteigerungen, zu Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen herangezogen werden.
Schlagworte
Transportkosten
Dokumentnummer
NOR12075855
Alte Dokumentnummer
N5198811502L