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Art. 6

Fassungen
01.06.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 199/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.06.198831.12.1990 BGBl. Nr. 199/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1988, 1989 und 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1988,

Typ

Vertrag – Kapverden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 199/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 6

Die nicht gemäß Artikel 5, zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden zum jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Developpement National eingezahlt. Die Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit bestimmt. Diese Vorhaben werden in einer Liste beschrieben, über die beide Seiten im vornherein Einvernehmen erzielen.

Diese Vorhaben müssen den Zielen des Nationalen Entwicklungsplans entsprechen und sollen zur Bodenverbesserung, landwirtschaftlichen Ertragssteigerungen, zu Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen herangezogen werden.

Schlagworte

Transportkosten

Gesetzesnummer

10006930

Dokumentnummer

NOR12075855

Alte Dokumentnummer

N5198811502L