Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
23.03.1988 bis 05.03.1993 — BGBl. Nr. 150/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 123.03.198805.03.1993 BGBl. Nr. 150/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - gesonderte Erfolgsrechnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.03.1988BGBl. Nr. 150/1988

Außerkrafttretensdatum

05.03.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1993

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, Absatz eins

Text

Paragraph eins, (1) Versicherungsunternehmen, deren Betrieb sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für die direkte inländische Gesamtrechnung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.

  1. Absatz 2,Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen sowie Erfolgsüberträge innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.

Gesetzesnummer

10006934

Dokumentnummer

NOR12075613

Alte Dokumentnummer

N5198810956X