Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - gesonderte Erfolgsrechnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1993Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, Absatz eins
Text
§ 1. (1) Versicherungsunternehmen, deren Betrieb sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für die direkte inländische Gesamtrechnung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.Paragraph eins, (1) Versicherungsunternehmen, deren Betrieb sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für die direkte inländische Gesamtrechnung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen sowie Erfolgsüberträge innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.
Dokumentnummer
NOR12075613
Alte Dokumentnummer
N5198810956X