Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - gesonderte Erfolgsrechnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1993Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, Absatz eins
Text
§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getrennt für die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben vorzulegen über die Prämien,Paragraph 2, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getrennt für die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben vorzulegen über die Prämien,
Versicherungsleistungen,
Schwankungsrückstellung und sonstigen versicherungstechnischen
Rückstellungen,
anderen technischen und nichttechnischen Aufwendungen und Erträge,
Erfolgsermittlung,
Abwicklungsergebnisse und
die statistischen Daten des direkten Gesamtgeschäftes.
(2)Absatz 2,Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12075615
Alte Dokumentnummer
N5198810957X