Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - gesonderte Erfolgsrechnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1993Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, Absatz eins
Text
§ 4. Die gesonderte Erfolgsrechnung mit den dazugehörigen Aufgliederungen und Nachweisungen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres vorzulegen. Paragraph 4, Die gesonderte Erfolgsrechnung mit den dazugehörigen Aufgliederungen und Nachweisungen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12075619
Alte Dokumentnummer
N5198810959X