Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freischurf- und Maßengebühr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Zu den im § 214 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 angeführten Beträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt. Das ergibt eine Freischurfgebühr in der Höhe von 120 S und eine Maßengebühr in der Höhe von 360 S. Zu den im Paragraph 214, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1982, angeführten Beträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt. Das ergibt eine Freischurfgebühr in der Höhe von 120 S und eine Maßengebühr in der Höhe von 360 S.
Dokumentnummer
NOR12075600
Alte Dokumentnummer
N5198810943X