Kurztitel
Bewilligungspflicht von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
Text
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984: Paragraph eins, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins, des Außenhandelsgesetzes 1984:
TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
4401 30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,
Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert:
ex 30 Spreißelholz