Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/1997Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12075578
Alte Dokumentnummer
N5198810920E