Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/1997Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12075579
Alte Dokumentnummer
N5198810921E