Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/1997Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Steinmetz oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Steinmetz oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR12081321
Alte Dokumentnummer
N5199330063J