Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 371/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198830.06.2001 BGBl. Nr. 371/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 371/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006948

Dokumentnummer

NOR12075660

Alte Dokumentnummer

N5198811001E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/371/P3/NOR12075660