Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1988Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 1 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen: Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Chemie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig „Technische Chemie“, „Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik“ oder „Leder- und Naturstofftechnologie“, für „technische Chemie“, für „Biochemie und biochemische Technologie“, für „Biochemie und Schädlingsbekämpfung“, für „Gerbereichemie und Ledertechnik“, für „chemische Betriebstechnik“, für „Textilchemie“ oder für „Textiltechnik-Textilchemie“ oder einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes einer solchen Lehranstalt undden erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig „Technische Chemie“, „Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik“ oder „Leder- und Naturstofftechnologie“, für „technische Chemie“, für „Biochemie und biochemische Technologie“, für „Biochemie und Schädlingsbekämpfung“, für „Gerbereichemie und Ledertechnik“, für „chemische Betriebstechnik“, für „Textilchemie“ oder für „Textiltechnik-Textilchemie“ oder einer Sonderform gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes einer solchen Lehranstalt und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. b oder c des Schulorganisationsgesetzes der unter Z 2 lit. a angeführten Lehranstalten undden erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera b, oder c des Schulorganisationsgesetzes der unter Ziffer 2, Litera a, angeführten Lehranstalten und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12075747
Alte Dokumentnummer
N5198811406E