Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigte und für genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 3 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten und mit dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen sind. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 602/1987, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 21/1988, als solche angeführt sind.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für genehmigte und für genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des Paragraph 3, auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten und mit dem in der Ziffer 18, Litera e, der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen sind. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1987,, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1988,, als solche angeführt sind.
(2)Absatz 2,Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.