Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 02.10.1992 — BGBl. Nr. 651/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198902.10.1992 BGBl. Nr. 651/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung von Druckgaspackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 651/1988

Außerkrafttretensdatum

02.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffe

Paragraph 2, (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1986,.

  1. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, in Massivbauweise brandbeständig, wenn er eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweist, die Mauern und Wände der ÖNORM B 3351, Oktober 1983, entsprechen oder dieser Ausführung gleichwertig sind und die Decken keine brennbaren Bestandteile aufweisen (wie Stahlbetonplattendecken, Stahlbetonrippendecken, Stahl- oder Spannbetonhohlplattendecken oder Decken aus Stahl- oder Spannbetonfertigteilen) oder diesen Decken gleichwertig sind;
    2. Ziffer 2
      ein Lagerraum ebenerdig, wenn er sich in einem nicht überbauten Erdgeschoßbau befindet;
    3. Ziffer 3
      ein Brandabschnitt ein Teil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, der durch zumindest brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist.

Gesetzesnummer

10006952

Dokumentnummer

NOR12075877

Alte Dokumentnummer

N5198811539E