Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Begriffe
§ 2. (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 4 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 503/1986.Paragraph 2, (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1986,.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung ist
ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, in Massivbauweise brandbeständig, wenn er eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweist, die Mauern und Wände der ÖNORM B 3351, Oktober 1983, entsprechen oder dieser Ausführung gleichwertig sind und die Decken keine brennbaren Bestandteile aufweisen (wie Stahlbetonplattendecken, Stahlbetonrippendecken, Stahl- oder Spannbetonhohlplattendecken oder Decken aus Stahl- oder Spannbetonfertigteilen) oder diesen Decken gleichwertig sind;
ein Lagerraum ebenerdig, wenn er sich in einem nicht überbauten Erdgeschoßbau befindet;
ein Brandabschnitt ein Teil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, der durch zumindest brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist.
Dokumentnummer
NOR12075877
Alte Dokumentnummer
N5198811539E